481.12
CH-BL
§ 9 Verordnung über Reklamen - Unterhalt von Reklamen
Besondere Bestimmungen - Grundsätze für die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen
§ 9 Verordnung über Reklamen · Unterhalt von Reklamen
1. Reklamen sind von der bewilligungsberechtigten Person oder Organisation ordnungsgemäss zu unterhalten. Schäden sind umgehend zu beheben.