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481.12 CH-BL

§ 9 Verordnung über Reklamen - Unterhalt von Reklamen

Besondere Bestimmungen - Grundsätze für die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen
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§ 9 Verordnung über Reklamen · Unterhalt von Reklamen

1. Reklamen sind von der bewilligungsberechtigten Person oder Organisation ordnungsgemäss zu unterhalten. Schäden sind umgehend zu beheben.

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