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481.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über Reklamen - Ausnahmen von der Anwendung einzelner Reklamevorschriften

Besondere Bestimmungen - Grundsätze für die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen
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§ 8 Verordnung über Reklamen · Ausnahmen von der Anwendung einzelner Reklamevorschriften

1. Die Bewilligungsbehörde kann die gesuchstellende Person oder Organisation ausnahmsweise von der Einhaltung einzelner Reklamevorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechts entbinden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen und keine öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen dadurch beeinträchtigt werden.

2. Ausnahmen vom Verbot von Fremdreklamen ausserhalb des Siedlungsgebiets sind unzulässig.

3. Die Bewilligungsbehörde kann nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft innerorts Ausnahmen vom bundesrechtlichen Verbot beweglicher oder projizierender Strassenreklamen gestatten.

4. Bei besonderen Anlässen kann die Bewilligungsbehörde nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft innerorts Ausnahmen vom bundesrechtlichen Verbot gestatten, wonach Strassenreklamen weder über die Fahrbahn gespannt noch in dichter Folge aufgestellt noch zur Wegweisung nach einem bestimmten Fahrziel wiederholt werden dürfen. Betrifft die Ausnahme ein Geschäftszentrum innerorts, so ist das Anhören der Polizei Basel-Landschaft nicht erforderlich.

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