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481.12 CH-BL

§ 7 Verordnung über Reklamen - Ausgestaltung von Reklamen

Besondere Bestimmungen - Grundsätze für die Ausgestaltung und den Unterhalt von Reklamen
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§ 7 Verordnung über Reklamen · Ausgestaltung von Reklamen

1. Reklamen dürfen die Verkehrssicherheit nicht gefährden und das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

2. Reklamen können unbeweglich oder beweglich sowie unbeleuchtet, angeleuchtet, selbstleuchtend oder projiziert sein. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts für Strassenreklamen.

3. Dachreklamen sind in der Industriezone und in der Gewerbezone zulässig.

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