481.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über Reklamen - Gültigkeitsdauer der Bewilligung; Widerruf
Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
§ 6 Verordnung über Reklamen · Gültigkeitsdauer der Bewilligung; Widerruf
1. Die Reklamebewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
2. Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse oder bei nicht ordnungsgemässem Unterhalt der Reklame kann die Reklamebewilligung widerrufen werden.