Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über Reklamen - Gültigkeitsdauer der Bewilligung; Widerruf

Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
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§ 6 Verordnung über Reklamen · Gültigkeitsdauer der Bewilligung; Widerruf

1. Die Reklamebewilligung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

2. Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse oder bei nicht ordnungsgemässem Unterhalt der Reklame kann die Reklamebewilligung widerrufen werden.

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