481.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über Reklamen - Grundsätze des Bewilligungsverfahrens
Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
§ 5 Verordnung über Reklamen · Grundsätze des Bewilligungsverfahrens
1. Die Gemeinden können für das Bewilligungsverfahren eine Gebühr erheben.
2. Dem Reklamegesuch sind beizulegen
a. eine massstäbliche Skizze mit den Angaben über Standort, Art und Ausgestaltung der Reklame;
b. die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
3. Die Bewilligungsbehörde informiert die Polizei Basel-Landschaft über Bewilligungen für Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen (Strassenreklamen).
4. Die Bewilligungsbehörde hört die zuständige kantonale Fachstelle für den Natur- und Landschaftsschutz bzw. den Denkmal- und Heimatschutz an, wenn Reklamen zu beurteilen sind, die auf zu schützende Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder sowie auf Kulturdenkmäler einwirken.