Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über Reklamen - Grundsätze des Bewilligungsverfahrens

Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über Reklamen · Grundsätze des Bewilligungsverfahrens

1. Die Gemeinden können für das Bewilligungsverfahren eine Gebühr erheben.

2. Dem Reklamegesuch sind beizulegen

a. eine massstäbliche Skizze mit den Angaben über Standort, Art und Ausgestaltung der Reklame;

b. die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.

3. Die Bewilligungsbehörde informiert die Polizei Basel-Landschaft über Bewilligungen für Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen (Strassenreklamen).

4. Die Bewilligungsbehörde hört die zuständige kantonale Fachstelle für den Natur- und Landschaftsschutz bzw. den Denkmal- und Heimatschutz an, wenn Reklamen zu beurteilen sind, die auf zu schützende Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder sowie auf Kulturdenkmäler einwirken.

← § 4 Verordnung über Reklamen Zweck § 6 Verordnung über Reklamen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →