§ 4 Verordnung über Reklamen - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 4 Verordnung über Reklamen · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind
a. Reklamen in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen sowie Schaufensterbeschriftungen;
b. unbeleuchtete Firmenanschriften, wenn sie flach an der Fassade angebracht werden und die zulässige Anzahl gemäss § 11 Absatz 3 dieser Verordnung nicht überschritten wird;
c. unbeleuchtete Angebotstafeln am Eingang von Detailhandelsgeschäften und Gastwirtschaftsbetrieben, wenn sie den Fussgängerverkehr nicht behindern;
d. unbeleuchtete Angebotstafeln an Feldrändern und bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, mit denen Landwirtschaftsbetriebe oder Gärtnereien während der Saison über die Möglichkeit zur Selbstbedienung und zum Kauf der selbsterzeugten Produkte orientieren;
e. 3 Fahnen pro Betrieb;
f. temporäre Reklamen einschliesslich Wahl- und Abstimmungsplakate, wenn sie die Voraussetzungen von § 14 dieser Verordnung erfüllen;
g. Plakate an bewilligten Plakatanschlagstellen.
2. Auch Reklamen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen nicht gegen § 7 Absatz 1 dieser Verordnung verstossen.