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481.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über Reklamen - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
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§ 4 Verordnung über Reklamen · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind

a. Reklamen in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen sowie Schaufensterbeschriftungen;

b. unbeleuchtete Firmenanschriften, wenn sie flach an der Fassade angebracht werden und die zulässige Anzahl gemäss § 11 Absatz 3 dieser Verordnung nicht überschritten wird;

c. unbeleuchtete Angebotstafeln am Eingang von Detailhandelsgeschäften und Gastwirtschaftsbetrieben, wenn sie den Fussgängerverkehr nicht behindern;

d. unbeleuchtete Angebotstafeln an Feldrändern und bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, mit denen Landwirtschaftsbetriebe oder Gärtnereien während der Saison über die Möglichkeit zur Selbstbedienung und zum Kauf der selbsterzeugten Produkte orientieren;

e. 3 Fahnen pro Betrieb;

f. temporäre Reklamen einschliesslich Wahl- und Abstimmungsplakate, wenn sie die Voraussetzungen von § 14 dieser Verordnung erfüllen;

g. Plakate an bewilligten Plakatanschlagstellen.

2. Auch Reklamen, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen nicht gegen § 7 Absatz 1 dieser Verordnung verstossen.

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