481.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über Reklamen - Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
§ 3 Verordnung über Reklamen · Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
1. Das Aufstellen, Anbringen, Versetzen und wesentlich Verändern von Reklamen ist bewilligungspflichtig.
2. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.