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481.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über Reklamen - Bewilligungspflicht; Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Bewilligungspflicht und Grundsätze des Bewilligungsverfahren
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§ 3 Verordnung über Reklamen · Bewilligungspflicht; Zuständigkeit

1. Das Aufstellen, Anbringen, Versetzen und wesentlich Verändern von Reklamen ist bewilligungspflichtig.

2. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.

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