481.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über Reklamen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Geltungsbereich
§ 2 Verordnung über Reklamen · Geltungsbereich
1. Reklamen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlich wahrnehmbaren Kommunikationseinrichtungen und Kommunikationsmassnahmen, die direkt oder indirekt der Werbung dienen und mit denen wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
2. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Absatz 3 auf dem ganzen Kantonsgebiet für Reklamen jeder Art.
3. Die Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eigene Reklameregelungen erlassen. Soweit die Gemeinden keine Reklameregelungen erlassen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.