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481.12 CH-BL

§ 19 Verordnung über Reklamen - Ersatzvornahme

Besondere Bestimmungen - Strafbestimmungen; Ersatzvornahme
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§ 19 Verordnung über Reklamen · Ersatzvornahme

1. Werden unzulässige Reklamen trotz Verfügung der Bewilligungsbehörde nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen.

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