481.12
CH-BL
§ 19 Verordnung über Reklamen - Ersatzvornahme
Besondere Bestimmungen - Strafbestimmungen; Ersatzvornahme
§ 19 Verordnung über Reklamen · Ersatzvornahme
1. Werden unzulässige Reklamen trotz Verfügung der Bewilligungsbehörde nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen.