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481.12 CH-BL

§ 18 Verordnung über Reklamen - Widerhandlungen

Besondere Bestimmungen - Strafbestimmungen; Ersatzvornahme
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§ 18 Verordnung über Reklamen · Widerhandlungen

1. Stellt die Bewilligungsbehörde Widerhandlungen gegen Reklamevorschriften fest und verlangen Sicherheitsgründe nicht die sofortige Entfernung der Reklame, so verfügt sie unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Androhung der Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist.

2. Wer der Verfügung keine Folge leistet, wird gemäss Artikel 292 StGB bestraft, sofern nicht besondere Strafbestimmungen Anwendung finden.

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