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481.12 CH-BL

§ 17 Verordnung über Reklamen - Informationstafeln

Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
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§ 17 Verordnung über Reklamen · Informationstafeln

1. Die Gemeinde legt die Standorte für Informationstafeln fest. Diese weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Informationsgehalt (Ortsplan mit Strassenverzeichnis, lokal-historische Hinweise und ähnliches) auf und können zusätzliche Werbeflächen enthalten.

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