481.12
CH-BL
§ 17 Verordnung über Reklamen - Informationstafeln
Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
§ 17 Verordnung über Reklamen · Informationstafeln
1. Die Gemeinde legt die Standorte für Informationstafeln fest. Diese weisen einen im öffentlichen Interesse liegenden Informationsgehalt (Ortsplan mit Strassenverzeichnis, lokal-historische Hinweise und ähnliches) auf und können zusätzliche Werbeflächen enthalten.