481.12
CH-BL
§ 16 Verordnung über Reklamen - Plakatanschlagstellen
Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
§ 16 Verordnung über Reklamen · Plakatanschlagstellen
1. Plakatanschlagstellen sind Reklameeinrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund, die der wechselweisen Anbringung von Plakaten dienen.
2. Plakatanschlagstellen können an Bauten, an Umzäunungen von Bauten, Anlagen oder Baustellen sowie freistehend bewilligt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über Strassenreklamen.
3. Plakate sind an den bewilligten Plakatanschlagstellen anzubringen.