481.12
CH-BL
§ 15 Verordnung über Reklamen - Baureklamen
Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
§ 15 Verordnung über Reklamen · Baureklamen
1. Baureklamen orientieren an der Baustelle über das Bauvorhaben und am Bau beteiligte Betriebe sowie über Verkauf und Vermietung des Bauobjekts.
2. Baureklamen sind unbeleuchtet und möglichst auf einer Tafel zusammengefasst auszugestalten.
3. Angaben über das Bauvorhaben und am Bau beteiligte Betriebe werden für die Dauer der Bauarbeiten bewilligt. Angaben über Verkauf und Vermietung des Bauobjekts können für eine zusätzliche Dauer seit Abschluss der Bauarbeiten bewilligt werden.