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481.12 CH-BL

§ 14 Verordnung über Reklamen - Temporäre Reklamen

Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
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§ 14 Verordnung über Reklamen · Temporäre Reklamen

1. Temporäre Reklamen sind zeitlich begrenzte Ankündigungen, die über besondere Veranstaltungen orientieren.

2. Temporäre Reklamen sind innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig. Sie sind unbeleuchtet auszugestalten und der Name der verantwortlichen Person oder Organisation muss ersichtlich sein.

3. Wahl- und Abstimmungsplakate gelten als temporäre Eigenreklamen. Sie sind innerorts und ausserorts zulässig und unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung.

3bis. Für die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten gilt § 105a des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG).

4. Sind temporäre Reklamen nicht spätestens 1 Woche nach dem Veranstaltungstermin vollständig entfernt, können sie von der zuständigen Gemeindebehörde ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation beseitigt werden.

5. An öffentlichen Bauten und Anlagen ist das Anbringen von temporären Reklamen nur zulässig, soweit die zuständige Behörde dies gestattet.

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