481.12
CH-BL
§ 13 Verordnung über Reklamen - Fremdreklamen
Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
§ 13 Verordnung über Reklamen · Fremdreklamen
1. Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
2. Fremdreklamen sind zulässig
a. in Schaufenstern und bewilligten Schaukästen;
b. an bewilligten Plakatanschlagstellen;
c. an Sportstadien flach an der Fassade und innerhalb von Sportanlagen.
3. Fremdreklamen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets verboten.