Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.12 CH-BL

§ 12 Verordnung über Reklamen - Örtlicher Zusammenhang

Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verordnung über Reklamen · Örtlicher Zusammenhang

1. Der örtliche Zusammenhang mit dem Standort der Reklame liegt vor, wenn die Reklame am Betriebsstandort oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist und das beworbene Objekt dort hergestellt, vertrieben oder erbracht wird respektive dort erworben oder konsumiert werden kann.

2. Der örtliche Zusammenhang ist unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen zu beurteilen.

← § 11 Verordnung über Reklamen Zweck § 13 Verordnung über Reklamen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →