481.12
CH-BL
§ 12 Verordnung über Reklamen - Örtlicher Zusammenhang
Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
§ 12 Verordnung über Reklamen · Örtlicher Zusammenhang
1. Der örtliche Zusammenhang mit dem Standort der Reklame liegt vor, wenn die Reklame am Betriebsstandort oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist und das beworbene Objekt dort hergestellt, vertrieben oder erbracht wird respektive dort erworben oder konsumiert werden kann.
2. Der örtliche Zusammenhang ist unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen zu beurteilen.