481.12
CH-BL
§ 11 Verordnung über Reklamen - Firmenanschriften; Eigenreklamen
Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
§ 11 Verordnung über Reklamen · Firmenanschriften; Eigenreklamen
1. Firmenanschriften bestehen aus Firmennamen, Branchenhinweis, Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
2. Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
3. Jeder Betrieb kann pro Fassade anbringen
a. 1 Firmenanschrift und 1 Eigenreklame, oder
b. 2 Firmenanschriften, oder
c. 2 Eigenreklamen.
4. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Firmenanschriften und Eigenreklamen bewilligen, insbesondere wenn das Gebäude eine ausserordentliche Grösse oder mehrere Kundeneingänge aufweist.