Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.12 CH-BL

§ 11 Verordnung über Reklamen - Firmenanschriften; Eigenreklamen

Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über Reklamen · Firmenanschriften; Eigenreklamen

1. Firmenanschriften bestehen aus Firmennamen, Branchenhinweis, Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.

2. Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

3. Jeder Betrieb kann pro Fassade anbringen

a. 1 Firmenanschrift und 1 Eigenreklame, oder

b. 2 Firmenanschriften, oder

c. 2 Eigenreklamen.

4. Die Bewilligungsbehörde kann zusätzliche Firmenanschriften und Eigenreklamen bewilligen, insbesondere wenn das Gebäude eine ausserordentliche Grösse oder mehrere Kundeneingänge aufweist.

← § 10 Verordnung über Reklamen Zweck § 12 Verordnung über Reklamen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →