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481.12 CH-BL

§ 10 Verordnung über Reklamen - Strassenreklamen

Besondere Bestimmungen - Weitere Anforderungen
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§ 10 Verordnung über Reklamen · Strassenreklamen

1. Die Zulässigkeit von Reklamen im Bereich der öffentlichen Strassen richtet sich nach den verkehrspolizeilichen Vorschriften des Bundesrechts sowie nach den Reklamevorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts.

2. Für die Beurteilung der verkehrspolizeilichen Aspekte aller Strassenreklamen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV) und der darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien.

3. Für die Beurteilung der verkehrspolizeilichen Aspekte von Reklamen an Tankstellen und Garagen ist insbesondere das Normblatt «Tankstellen» SN 640 625c der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.

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