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481.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft - Amt für Umweltschutz und Energie

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§ 5 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft · Amt für Umweltschutz und Energie

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.

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