§ 3 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft - Motorfahrzeugkontrolle
§ 3 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft · Motorfahrzeugkontrolle
1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für
a. die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen;
b. die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
c. die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
d. die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;
e. die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises;
f. die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen;
g. die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen;
h. die Erteilung der Bewilligung
1. zur Ausübung des Fahrlehrerberufs,
2. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wechselklanghorn,
3. * betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren (§ 11 SVG BL[15]);
i. die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durchführung der Weiterausbildung;
k. die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderatorin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator;
l. die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens[16];
m. die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungspflicht[17];
n. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern;
o. die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung[18].