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481.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft - Motorfahrzeugkontrolle

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§ 3 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft · Motorfahrzeugkontrolle

1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für

a. die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen;

b. die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;

c. die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;

d. die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise;

e. die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises;

f. die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen;

g. die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen;

h. die Erteilung der Bewilligung

1. zur Ausübung des Fahrlehrerberufs,

2. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wechselklanghorn,

3. * betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren (§ 11 SVG BL[15]);

i. die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durchführung der Weiterausbildung;

k. die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderatorin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator;

l. die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens[16];

m. die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungspflicht[17];

n. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern;

o. die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung[18].

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