§ 2 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft - Polizei Basel-Landschaft
§ 2 Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft · Polizei Basel-Landschaft
1. Die Polizei Basel-Landschaft ist insbesondere zuständig für
a. die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen;
b. die Anordnung von Verwarnungen betreffend Führerausweise;
c. die Aberkennung ausländischer Führerausweise;
d. die nichtperiodische Fahreignungsabklärung. Bei Lernfahrausweisgesuchen für Abklärungen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
e. die Anordnung und Kontrolle von Auflagen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle;
f. die Anordnung medizinisch bedingter Kontrollfahrten;
g. die Anordnung von Verkehrsunterricht bei verkehrsauffälligen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern;
h. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Wiederzulassung als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer und die Anordnung von Auflagen bei unbefristeten Führerausweisentzügen;
i. die Anordnung von Fahrverboten für Führerinnen oder Führer motorloser Fahrzeuge, für die kein Führerausweis benötigt wird;
k. die Erteilung der Bewilligung
1. für Veranstaltungen, die den Verkehr auf Kantonsstrassen tangieren oder behindern;
2. für rennsportliche Veranstaltungen, nach Anhören der Gemeinde;
3. für die Benützung von zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebs liegenden öffentlichen Strassen ohne Kontrollschilder (werkinterner Verkehr);
4. für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG;
l. die Erteilung der Ausnahmebewilligung
1. für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen;
2. für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
3. für Fahrten während des Sonntags- und Nachtfahrverbots;
4. für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen;
5. * für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden;
m. die Meldung der Strassenverkehrsunfälle an die zuständige Bundesstelle;
n. die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft ist weiter zuständig für
a. die Erteilung der Bewilligung zum zeitlich beschränkten Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen (§ 7 SVG BL);
b. * die Erteilung der Bewilligung zum regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und Anhängern über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf Kantonsstrassen ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen (§ 8 SVG BL);
c. * die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten oder den Verkehr behindernden oder gefährdenden Fahrzeugen (§ 10 SVG BL);
d. * die Erteilung der Bewilligung betreffend Parkierungserleichterungen für Personen und Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen (§ 11 SVG BL).
3. Die Polizei Basel-Landschaft ist, nach Zustimmung des Tiefbaumts, ausserdem zuständig für (§ 3 Abs. 1 SVG BL in Verbindung mit § 20 Abs. 4 RVOG BL)
a. alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;
b. abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde;
c. den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;
d. die Anbringung von Markierungen und Signalen sowie Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monate, auf Kantonsstrassen, die nicht verfügt und nicht veröffentlicht werden müssen, sowie den Entscheid über dagegen erhobene Einsprachen.
4. Die Polizei Basel-Landschaft ist ferner zuständig, auf öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Eigentum nach Anhören der Eigentümerschaft Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen zu verfügen.