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480 CH-BL

§ 7 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Ausserordentliche Sanierungshilfe

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§ 7 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Ausserordentliche Sanierungshilfe

1. Ist ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs trotz Abgeltung der ungedeckten Kosten durch mehrjährige Defizite und das Fehlen finanzieller Reserven ohne eigenes Verschulden in seiner Existenz bedroht, so kann der Kanton die erforderlichen Sanierungsmassnahmen treffen, insbesondere finanzielle oder technische Sanierungshilfe.

2. Die Sanierungsmassnahmen werden mit besonderen Auflagen an das Unternehmen verbunden.

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