Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
480 CH-BL

§ 6 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Investitionsbeiträge

Finanzierungsarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Investitionsbeiträge

1. Der Kanton kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten, indem er

a. Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt;

b. Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt;

c. Darlehen und Kredite gewährt.

2. Der Kanton kann Beiträge für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewähren oder sich zu diesem Zweck an regionalen Trägerschaften beteiligen.

← § 5a Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs Vorrang des öffentlichen Verkehrs § 7 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →