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CH-BL
§ 6 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Investitionsbeiträge
Finanzierungsarten
§ 6 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Investitionsbeiträge
1. Der Kanton kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten, indem er
a. Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt;
b. Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt;
c. Darlehen und Kredite gewährt.
2. Der Kanton kann Beiträge für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewähren oder sich zu diesem Zweck an regionalen Trägerschaften beteiligen.