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480 CH-BL

§ 5a Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Beiträge an Abonnemente

Finanzierungsarten
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§ 5a Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Beiträge an Abonnemente

1. Um die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu fördern, kann der Kanton Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente gewähren.

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