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CH-BL
§ 5a Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Beiträge an Abonnemente
Finanzierungsarten
§ 5a Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Beiträge an Abonnemente
1. Um die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu fördern, kann der Kanton Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente gewähren.