§ 5 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Abgeltung ungedeckter Kosten
§ 5 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Abgeltung ungedeckter Kosten
1. Mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vereinbarte Leistungen, für die sich keine kostendeckenden Erträge erzielen lassen, sind als ungedeckte Kosten abzugelten.
2. Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet, ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe zu nutzen. Leistungen, die nur aus Mangel an betriebswirtschaftlicher Effizienz nicht kostendeckend erbracht werden können, dürfen vom Kanton nicht als abgeltungsberechtigte Leistungen anerkannt werden.
3. Unter Selbsthilfe sind Nebengeschäfte zu verstehen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Linie des öffentlichen Verkehrs stehen. Nebengeschäfte, die den öffentlichen Verkehr konkurrenzieren, sind unzulässig. Kostenunterdeckung bei Nebengeschäften darf der Kanton nicht abgelten.
4. Über die Anerkennung einer Leistung als abgeltungsberechtigte Leistung entscheidet die zuständige Direktion. Sie hat Einsichtsrecht in das gesamte Rechnungswesen.