§ 4 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Leistungsauftrag
§ 4 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Leistungsauftrag
1. Für Linien von regionaler Bedeutung beschliesst der Landrat nach Vernehmlassung bei den Gemeinden einen Generellen Leistungsauftrag.
2. Im Generellen Leistungsauftrag werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie Grundzüge des Betriebsangebotes und des Finanzprogramms festgelegt.
3. Eine Linie hat regionale Bedeutung, sofern sie im öffentlichen Interesse liegt und nicht vorwiegend dem Ortsverkehr dient.
4. Gestützt auf den Generellen Leistungsauftrag schliesst der Regierungsrat mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Angebotsvereinbarungen ab.
5. Wünsche von Gemeinden, die über den vom Landrat beschlossenen Generellen Leistungsauftrag hinausgehen, werden zwischen Gemeinden und Unternehmen zusätzlich vereinbart und von den Gemeinden finanziert.
6. ...