Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
480 CH-BL

§ 4 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Leistungsauftrag

Leistungsauftrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Leistungsauftrag

1. Für Linien von regionaler Bedeutung beschliesst der Landrat nach Vernehmlassung bei den Gemeinden einen Generellen Leistungsauftrag.

2. Im Generellen Leistungsauftrag werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie Grundzüge des Betriebsangebotes und des Finanzprogramms festgelegt.

3. Eine Linie hat regionale Bedeutung, sofern sie im öffentlichen Interesse liegt und nicht vorwiegend dem Ortsverkehr dient.

4. Gestützt auf den Generellen Leistungsauftrag schliesst der Regierungsrat mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Angebotsvereinbarungen ab.

5. Wünsche von Gemeinden, die über den vom Landrat beschlossenen Generellen Leistungsauftrag hinausgehen, werden zwischen Gemeinden und Unternehmen zusätzlich vereinbart und von den Gemeinden finanziert.

6. ...

← § 3 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs Vorrang des öffentlichen Verkehrs § 5 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →