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CH-BL
§ 3 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Verkehrsunternehmen
Grundsätze
§ 3 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Verkehrsunternehmen
1. Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Verkehrsunternehmen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen.
2. Beschlüsse des Kantons gemäss Absatz 1 werden vom Landrat gefasst.