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480 CH-BL

§ 3 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Verkehrsunternehmen

Grundsätze
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§ 3 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Verkehrsunternehmen

1. Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Verkehrsunternehmen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen.

2. Beschlüsse des Kantons gemäss Absatz 1 werden vom Landrat gefasst.

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