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CH-BL
§ 2 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Tarifverbund und Verkehrsgemeinschaft
Grundsätze
§ 2 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Tarifverbund und Verkehrsgemeinschaft
1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs der Region. Er strebt einen regionalen Verkehrsverbund an.
2. Alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Leistungen von Kanton oder Gemeinden erhalten, sind zur Zusammenarbeit in Form eines Tarifverbundes und einer regionalen Verkehrsgemeinschaft verpflichtet.