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480 CH-BL

§ 16 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - In-Kraft-Treten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 16 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · In-Kraft-Treten

1. Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

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