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480 CH-BL

§ 15 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 15 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 23. Januar 1958 betreffend die Förderung von Verkehrsunternehmungen im Kanton Basel-Landschaft durch den Staat und Gemeinden (Verkehrsgesetz) wird aufgehoben.

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