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480 CH-BL

§ 14 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Übergangsbestimmung

1. Bewilligte Investitionskredite werden gemäss bisherigen Landratsbeschlüssen abgerechnet.

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