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CH-BL
§ 13 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Zuständigkeiten
Genehmigung von Tarif und Fahrplan, Bewilligungen
§ 13 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Zuständigkeiten
1. Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die mit dem Kanton eine Angebotsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen die Tarife vom Regierungsrat und die Fahrpläne von der zuständigen Direktion genehmigen lassen.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.