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480 CH-BL

§ 12 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Mitwirkung der Gemeinden

Mitwirkung von Landrat und Gemeinden
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§ 12 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Mitwirkung der Gemeinden

1. Der Kanton unterbreitet den betroffenen Gemeinden Projekte und wesentliche Massnahmen zur Stellungnahme.

2. Mit den Gemeinden werden regelmässig Verkehrskonferenzen durchgeführt.

3. Den Gemeinden steht eine angemessene Vertretung in den Organen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu.

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