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CH-BL
§ 11 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Mitwirkung des Landrates
Mitwirkung von Landrat und Gemeinden
§ 11 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Mitwirkung des Landrates
1. Dem Landrat sind Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen und die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des Generellen Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen.
2. ...
3. Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe des Beitrages an jedes bezogene Tarifverbund-Abonnement fest.