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480 CH-BL

§ 1 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs - Vorrang des öffentlichen Verkehrs

Grundsätze
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§ 1 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs · Vorrang des öffentlichen Verkehrs

1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Raumplanung vorrangig den öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebietes mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und in Bezug auf den Umweltschutz und die Volkswirtschaft ein möglichst gutes Verhältnis zwischen öffentlichen und individuellem Verkehr anzustreben.

Vorrang des öffentlichen Verkehrs § 2 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs →

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