480.111
CH-BL
§ 8 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Aufsicht
§ 8 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Aufsicht
1. Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.