Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
480.111 CH-BL

§ 8 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Aufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Aufsicht

1. Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.

← § 7 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen Zweck § 9 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →