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480.111 CH-BL

§ 5 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Aufgaben der Koordinationsstelle

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§ 5 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Aufgaben der Koordinationsstelle

1. Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen

a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;

b. Überprüfung der Qualität;

c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;

d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;

e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;

f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung;

g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.

2. Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

3. Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

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