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480.111 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Koordinationsstelle

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§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Koordinationsstelle

1. Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).

2. Der Koordinationsstelle gehören je 3, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.

3. Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.

4. Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei.

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