480.111
CH-BL
§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Koordinationsstelle
§ 4 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Koordinationsstelle
1. Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2. Der Koordinationsstelle gehören je 3, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3. Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4. Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei.