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480.111 CH-BL

§ 3 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Beiträge an Fahrten

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§ 3 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Beiträge an Fahrten

1. Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen

a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent);

b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);

c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).

2. Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.

3. Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.

4. In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.

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