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480.111 CH-BL

§ 2 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen - Berechtigte

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§ 2 Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen · Berechtigte

1. Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.

2. Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.

3. Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.

4. Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.

5. Beiträge werden nur an Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.

6. Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.

7. Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.

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