480.1
CH-BL
§ 9 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Investitionen
Finanzierung
§ 9 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Investitionen
1. Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden Investitionen für feste Anlagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die beiden Unternehmen dienen, gelangt das Territorialprinzip sinngemäss zur Anwendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden Unternehmung beschafft.