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480.1 CH-BL

§ 7 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Leistungsverrechnung

Finanzierung
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§ 7 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Leistungsverrechnung

1. Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden.

2. Die Fahrleistung wird aufgrund des betrieblich erforderlichen Kurseinsatzes berechnet.

3. Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleistungen vorgenommen. Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finanziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung der Mehrleistungen gilt die Kostenstruktur der betriebsführenden Unternehmung. Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

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