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480.1 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Defizitübernahme

Finanzierung
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§ 4 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Defizitübernahme

1. Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere Einnahmen gedeckten finanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt die BLT und auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs betreiben.

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