480.1
CH-BL
§ 4 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Defizitübernahme
Finanzierung
§ 4 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Defizitübernahme
1. Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere Einnahmen gedeckten finanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt die BLT und auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs betreiben.