480.1
CH-BL
§ 18 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Gerichtsbarkeit
Schlussbestimmungen
§ 18 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Gerichtsbarkeit
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, entscheidet das Bundesgericht. Sofern das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu bezeichnender Sachverständiger.