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480.1 CH-BL

§ 15 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Paritätische Kommission BVB/BLT

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§ 15 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Paritätische Kommission BVB/BLT

1. Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner gemeinsam betreffenden Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages stellen, besteht die Paritätische Kommission BVB/BLT.

2. Die Paritätische Kommission zählt 6 Mitglieder. Jede Kantonsregierung bezeichnet 3 Mitglieder. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch je 1 Mitglied vertreten.

3. Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und einen Sekretär zu ernennen.

4. Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Dieser gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.

5. Entscheidet die Paritätische Kommission nicht einstimmig, so sind die verschiedenen Auffassungen in der Berichterstattung anzuführen. Zudem kann die Kommissionsminderheit ihre Auffassung in einem separaten Bericht begründen.

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