480.1
CH-BL
§ 14 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG - Zuständigkeit und Kompetenzen
Zusammenarbeit
§ 14 Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG · Zuständigkeit und Kompetenzen
1. Die in den §§ 4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die zuständigen Organe der Kantone beschlossen.
2. Die Tariffragen sind im Tarifverbundvertrag geregelt.
3. Fahrplanänderungen bezüglich Linien der BVB auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft genehmigt die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, bezüglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt der Verwaltungsrat der BVB gemäss Organisationsgesetz der BVB. Die Unterstellung weiterer, neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kantonsregierungen.