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CH-BL
§ 2 Landratsbeschluss betreffend die Fortleitung von Frischwasser aus der Hard (erste Etappe) Genehmigung des generellen Projektes
§ 2 Landratsbeschluss betreffend die Fortleitung von Frischwasser aus der Hard (erste Etappe) Genehmigung des generellen Projektes
1. Allfällige Abweichungen vom generellen Projekt und Ergänzungen, welche sich bei der Durchführung weiterer Studien oder bei der Ausarbeitung der Detailprojekte als berechtigt erweisen, können vom Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden beschlossen werden. Das Verfahren zur Ausarbeitung und Genehmigung der Detailprojekte wird in der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Beteiligung des Kantons an der Hardwasser AG vom 4. Juli 1955 geregelt.