§ 5 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Private Wasserversorgungen
§ 5 Wasserversorgungsgesetz · Private Wasserversorgungen
1. Die Inhaber von privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, Wasserüberschüsse dem Staat, den Gemeinden oder den von ihnen mit der regionalen Wasserbeschaffung betrauten Organisationen gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert.
2. Projekte und Anlagen von privaten Wasserversorgungen müssen den Plänen des Kantons und der Gemeinden angepasst werden. Zu diesem Zwecke sind die Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Für die Messung der Wasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserabgabe haben die Inhaber der privaten Wasserversorgungen die erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie haben ihre Messresultate der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Gemeinde zuzustellen. Die privaten Messeinrichtungen unterstehen der Kontrolle des Kantons.
4. Die Gemeinden sind berechtigt, die Kosten für die Untersuchung des aus privaten Anlagen geförderten Trinkwasser gemäss § 3 Absatz 6 ganz oder teilweise deren Inhabern in Rechnung zu stellen.