§ 4 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Wasserversorgungen ausserhalb des Baugebietes, von Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebetrieben
§ 4 Wasserversorgungsgesetz · Wasserversorgungen ausserhalb des Baugebietes, von Landwirtschafts-, Gewerbe- und Industriebetrieben
1. Die Pflicht der Gemeinden zur Wasserverteilung gemäss § 3 Absatz 1 ist auf das Baugebiet beschränkt. Ausserhalb dieses Gebietes sind die Gemeinden nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie haben jedoch die Versorgung von Landwirtschaftsbetrieben mit gutem Trinkwasser entsprechend ihren Möglichkeiten zu fördern und zu erleichtern.
2. Die Versorgung von Gewerbe und Industrie mit Trink- und Gebrauchswasser hat in der Regel durch die Gemeinde zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet bei privaten Grundwassernutzungen der Regierungsrat im Rahmen der Grundwassergesetzgebung. Bei privaten Quellwassernutzungen haben die Gemeinden ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Erwerb von Quellenrechten.
3. Einwandfreies Wasser muss vor allem für die Trinkwasserversorgung und für jene Verbraucher reserviert werden, die auf gutes Wasser angewiesen sind. Für alle anderen Zwecke (z.B. Kühl- und Spülwasser in Gewerbe und Industrie, Bewässerungen in der Landwirtschaft und in Gärtnereien) sollen so weit als möglich Oberflächenwasser, gereinigte Abwasser oder zu Trinkzwecken ungeeignetes Quell- und Grundwasser verwendet werden. Die Beschaffung solchen Wassers kann den betreffenden Verbrauchern überbunden werden und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzung der ober- und unterirdischen Gewässer.