§ 3 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Aufgaben der Gemeinden
§ 3 Wasserversorgungsgesetz · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Einwohnergemeinden haben für die Wasserversorgung, insbesondere die Wasserverteilung innerhalb des Gemeindegebietes, selbst zu sorgen. Der Kanton ist jedoch im Rahmen von § 2 berechtigt, die kommunale Wasserbeschaffung neu zu ordnen, sofern die regionalen Interessen dies erfordern.
2. Für die technischen, hygienischen, rechtlichen und finanziellen Belange der Gemeindewasserversorgung haben die Gemeinden den kantonalen Normalien angepasste Reglemente zu erlassen.
3. Die Gemeinden haben ihre Wasserbeschaffungsprojekte und -anlagen den Plänen des Kantons anzupassen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Projekte der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Die Gemeinden und von ihnen gegründeten Zweckverbände sind verpflichtet, zugunsten regionaler Bedürfnisse und Mangel leidender Gemeinden Wasser, das sie nicht selbst benötigen, gegen angemessene Entschädigungen abzugeben. Kann zwischen einzelnen Gemeinden oder Zweckverbänden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Regierungsrat.
5. Zur Planung der Wasserbeschaffung und zur Kontrolle ihres Wasserbedarfs haben die Gemeinden die festen Einrichtungen, welche für die Messung der Quellergüsse, der Grundwasserstände, des Wasserbezuges und der Wasserabgabe erforderlich sind, auf ihre Kosten einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten.
6. Die Gemeinden sind verpflichtet, das Trinkwasser der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasserversorgungsanlagen periodisch von einer staatlichen Kontrollstelle chemisch und bakteriologisch untersuchen zu lassen und für eigene Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten.